§ 1 Verbindlichkeit dieser Bedingungen, Hinweis auf Datenschutz

1. Die INTERLINE CLS Berlin GmbH (im Folgenden kurz: "INTERLINE" genannt) erbringt sämtliche Dienstleistungen (im Folgenden zusammenfassend "LEISTUNG/-EN" genannt) ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB"). Diese AGB gelten für sämtliche Angebote und Verträge im Rahmen laufender und künftiger Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden sollten. Spätestens mit Inanspruchnahme der vereinbarten LEISTUNG gelten diese AGB im kaufmännischen Verkehr als angenommen.

2. Etwa vorhandenen, hiervon abweichenden, kollidierenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des KUNDEN wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung in Textform (schriftlich, per E-Mail oder per Fax) zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der betreffenden Abweichung vor.

3. Jede individuell getroffene Vereinbarung mit dem KUNDEN hat Vorrang vor diesen AGB, da diese sodann dem Willen der Vertragsparteien entspricht. Die entgegenstehenden AGB sind insoweit irrelevant. Es bedarf hierfür eines entsprechenden Vertrages über die Geltung der entgegenstehenden AGB in Textform. Erklärungen, die der KUNDE nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber INTERLINE abgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Textform, da andernfalls die abgegebenen Erklärungen ohne rechtliche Bedeutung sind.

4. Soweit zwischen INTERLINE und dem KUNDEN nichts Entgegenstehendes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Etwaige Hinweise auf Gesetzesvorschriften sind rein deklaratorisch.

5. Der Kunde wird hiermit nochmals ausdrücklich auf die Datenschutzerklärung (https://www.interline-berlin.de/datenschutz) hingewiesen, die ergänzend zu diesen AGB Anwendung findet.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Unternehmensgegenstand von INTERLINE ist die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere von Chauffeur-Service-Leistungen sowie die Zurverfügungstellung von gehobenen Transportfahrzeugen.

2. Der KUNDE kann insbesondere die Mietwagen für einzelne Beförderungen mieten, bei denen die Beförderung hinzu einem bestimmten Ziel sowie die zeitnahe Rückbeförderung im Vordergrund stehen (sog. Einzelbeförderung). Der Kunde kann auch den Mietwagen für mehrere Beförderungen mieten und den Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt nach Rücksprache mit INTERLINE selbst bestimmen. Dabei kann es zum Teil auch erhebliche und teils nicht im Voraus bekannte Standzeiten zwischen den einzelnen Beförderungsfahrten kommen, in denen der Mietwagen nicht gefahren wird (sog. Dauerbeförderung).

3. Die Bestellung der LEISTUNGEN durch den KUNDEN gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung des KUNDEN nichts anderes ergibt, ist INTERLINE berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 30 Tagen nach dem Zugang der Bestellung bei INTERLINE anzunehmen.

4. Die Annahme kann entweder in Textform oder durch Erbringung der LEISTUNG an den KUNDEN erklärt werden.

5. Die Angebote von INTERLINE sind entgegen § 145 BGB freibleibend, sofern INTERLINE diese nicht ausdrücklich als verbindlich kennzeichnet.

§ 3 Leistungserbringung

1. INTERLINE haftet nicht für die Unmöglichkeit der LEISTUNG, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streik, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die INTERLINE nicht zu vertreten hat. INTERLINE wird den KUNDEN über derartige Umstände nach Kenntniserlangung umgehend informieren.

2. Der Eintritt einer Leistungsverzögerung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den KUNDEN erforderlich.

§ 4 Preise und Zahlungsmodalitäten

1. Sofern die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart haben, gelten die Preise von INTERLINE gemäß Preisliste, die bei INTERLINE angefordert werden kann.

2. Der KUNDE ist zur Zahlung der im Angebot, in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag genannten Vergütung für die LEISTUNG zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer verpflichtet. Es gelten die auf der Rechnung genannten Zahlungs­bedingungen.

3. Die Zahlung der in Anspruch genommenen LEISTUNG hat ausschließlich auf das Konto von INTERLINE zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen INTERLINE und dem KUNDEN in Textform zulässig. Die erbrachte LEISTUNG kann aufgrund der Tracking-Daten zuverlässig berechnet werden. Der KUNDE kann die Daten innerhalb von 30 Tagen einsehen, ehe diese unwiederbringlich gelöscht werden. Reklamationen hinsichtlich der von INTERLINE erbrachten LEISTUNG sind innerhalb von 14 Tagen in Textform gegenüber INTERLINE anzuzeigen.

4. INTERLINE ist berechtigt, vom KUNDEN Kosten- und Auslagenvorschüsse zu verlangen. Bei einem Auftragswert von über € 8.000,00 netto ist INTERLINE berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 2/3 der Rechnungssumme eine (1) Woche vor Leistungsausführung vom KUNDEN zu verlangen. Ferner ist INTERLINE berechtigt, Teilabrechnungen für bereits erbrachte Leistungen zu erstellen.

5. Sofern in der Rechnung kein konkretes Zahlungsziel angegeben ist, werden alle Zahlungsbeträge spätestens nach vollständiger Erbringung der LEISTUNG zur Zahlung fällig. Verzugszinsen werden dem KUNDEN, der Unternehmer ist, in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz und beim KUNDEN, der Verbraucher ist, in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt INTERLINE ausdrücklich vorbehalten. Der Anspruch von INTERLINE auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt hiervon unberührt.

6. Sofern die Vertragsparteien keine Festpreisabrede getroffen haben, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für LEISTUNGEN, die drei (3) Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Die vereinbarten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses gültigen Rohstoffkosten für Benzin.

7. Bei einer Preiserhöhung der Rohstoffkosten von mehr als 10 % werden die Vertragsparteien in Verhandlungen treten, um einen neuen Preis für die LEISTUNGEN zu bestimmen. Können die Vertragsparteien innerhalb einer Frist von 14 Tagen keine Einigung über eine Preisanpassung erzielen, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten.

8. Bei Zahlungen mit Kreditkarte wird die entstehende Gebühr (5%) dem Rechnungsbetrag zugerechnet.

§ 5 Kündigung und Stornogebühren

1. Bei Kündigung durch den KUNDEN können dem KUNDEN bereits entstandene Kosten in Rechnung gestellt werden. Diesem bleibt es freigestellt nachzuweisen, dass die ausgewiesenen Kosten in geringerem Maße bzw. nicht angefallen sind. Bei Kündigung eines Auftrages bis 18:00 Uhr des Vortages werden darüber hinausgehende Kosten nicht berechnet. Ist der Fahrer bereits auf dem Weg zum KUNDEN oder am bestellten Ort, und der KUNDE tritt die Fahrt nicht an oder sagt den Service nach 18:00 Uhr des Vortages ab, wird das volle Auftragsvolumen berechnet. Dem KUNDEN steht es diesbezüglich frei nachzuweisen, dass INTERLINE ein geringerer Schaden entstanden ist.

2. Bei sog. Großveranstaltungen behält sich INTERLINE vor, die Stornobedingungen sowie die Preise anzupassen. Großveranstaltungen sind organisierte Treffen von Menschen über eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort oder mehreren Orten gleichzeitig zu einem vorher festgelegten Zweck. Veranstaltungen werden zeitlich vorher geplant. Großveranstaltungen - häufig auch als „Event“ bezeichnet, sind solche Veranstaltungen mit einer sehr großen Zahl von erwarteten Teilnehmern, wobei

a) diese von unterschiedlicher Nationalität, Sprache, sozialer Schicht, politischer Anschauung und religiösem Bekenntnis sein können und einen differenzierten kulturellen Hintergrund besitzen können,

b) die Einwohner ebenfalls besonders involviert sind,

c) die Veranstaltung von besonderer Bedeutung für die Region, national oder sogar international ist und die Veranstaltung meistens im Kern der Stadt oder auf besonderen Flächen angesiedelt ist.

Spontane oder regelmäßige Menschenansammlungen ohne festgelegte Organisation, wie zum Beispiel unangemeldete Demonstrationen, Silvester-Feiern oder Karnevalsbräuche, erfüllen diese Anforderungen nicht.

3. Unberührt hiervon bleibt das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Bei Auflösung oder Stilllegung des Unternehmens des KUNDEN bzw. im Falle der Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen von INTERLINE und/oder über das Vermögen seiner Gesellschafter hat INTERLINE das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

4. Die Kündigung bedarf der Schriftform, wobei die Übermittlung vorab per Telefax und anschließend im Original per Post für die Form- und Fristwahrung ausreichend sein soll.

5. INTERLINE kann vor Beginn der LEISTUNG den Vertrag kündigen, wenn INTERLINE aufgrund eines wichtigen Grundes, wie z.B. höhere Gewalt im Sinne von § 3 Abs. 1 die LEISTUNG nicht erbringen kann. In diesem Fall erhält der KUNDE umgehend eine entsprechende Mitteilung.

6. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, sofern kein Fixgeschäft vorliegt.

§ 6 Mitwirkungspflichten des KUNDEN u. verbotene Nutzung

1. Soweit es für die Durchführung der LEISTUNG/-EN erforderlich ist, wirkt der KUNDE bzw. der Begünstigte / Dritte jeweils rechtzeitig mit, nimmt insbesondere die konkrete Leistung am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit entgegen. Erfolgt dies nicht bzw. nicht rechtzeitig und / oder entgegen den Vereinbarungen bzw. Erfordernissen, ist ein INTERLINE entstehender zeitlicher bzw. kostenmäßiger Mehraufwand zusätzlich zu vergüten. INTERLINE ist berechtigt, die LEISTUNG/-EN zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen oder den durch die Verzögerung des KUNDEN in Bezug auf die vorgenannte Mitwirkungspflicht entstandenen zeitlichen bzw. kostenmäßigen Mehraufwand zusätzlich zu verlangen.

2.Soweit der Kunde eine Dauerbeförderung beansprucht, hat er INTERLINE telefonisch zu unterrichten, wenn er nach Beendigung einer Beförderungsfahrt eine weitere Beförderung wünscht, damit INTERLINE in der Lage ist, die entsprechenden Leistungen bei seinen Mitarbeitern abzurufen. Dabei hat der KUNDE zu berücksichtigen, dass zwischen der Benachrichtigung und der Weiterfahrt ein Zeitraum von bis zu einer Stunde liegen kann. Solange der Kunde INTERLINE nicht benachrichtigt, hat er keinen Anspruch auf eine Weiterbeförderung. Der KUNDEN kann mit INTERLINE gesondert vereinbaren, dass der KUNDE berechtigt sein soll, im Namen von INTERLILNE die Leistungen direkt bei den Mitarbeitern abzurufen. Auch in diesem Fall kann zwischen dem Abruf und der Weiterfahrt ein Zeitraum von bis zu einer Stunde liegen.

3. Transportmittel der INTERLINE dürfen nicht genutzt werden:

a) zur Beförderung von gefährlichen Stoffen jeglicher Art

b) zur Begehung von Straftaten im Sinne des deutschen Strafgesetzbuches (§§ 1-9 StGB), auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind

c) zu Fahrten, die über dem vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehen

4. Es ist dem KUNDEN weiterhin untersagt, den Fahrer zu den unter § 6 lit. a) bis c) aufgeführten Nutzungen aufzufordern bzw. zu überreden.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1. Dem KUNDEN steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der KUNDE nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Änderungsvorbehalt

Grundsätzlich wird das auftragsgemäß bestellte Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Sollte es aus firmeninternen Gründen oder objektiver Unmöglichkeit nicht gelingen, dem Auftrag zu entsprechen, behält sich INTERLINE die Bereitstellung eines anderen Fahrzeuges vor. Dabei ist INTERLINE bemüht, im Hinblick auf den vertraglichen Verwendungszweck die Abweichung zum bestellten Fahrzeug so gering wie möglich zu halten. Sollte das Fahrzeug in einer unteren Preiskategorie liegen, ist der KUNDE zur Minderung in Höhe der Preisdifferenz berechtigt. Ein Recht zur Vertragskündigung ist damit nicht verbunden.

§ 9 Haftung

1. Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, INTERLINE bzw. deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadenersatzansprüche resultieren aus dem Fehlen einer übernommenen Garantie. In letzterem Fall beschränkt sich die Haftung auf solche Schäden, die von der Garantie umfasst sind. Ferner wird die Haftung nicht ausgeschlossen bei einer von INTERLINE zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper sowie Gesundheit.

2. Bei Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, besteht eine Haftung von INTERLINE nur dann, wenn bei der Vertragsdurchführung wesentliche Pflichten (sog. Kardinalpflichten) verletzt worden sind. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden; der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn und entgangene Gebrauchsvorteile ist ausgeschlossen.

3. Für Schäden, die aufgrund verbotener Nutzung im Sinne von § 6 Abs. 2 entstanden sind, haftet der KUNDE sowie ein evtl. Begünstigter / Dritter unbegrenzt, persönlich und gesamtschuldnerisch.

§ 10 Kreditwürdigkeit und Insolvenz

1. INTERLINE ist berechtigt, noch ausstehende LEISTUNGEN nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des KUNDEN wesentlich zu mindern geeignet sind und welche die Bezahlung offener Forderungen der INTERLINE durch den KUNDEN aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der KUNDE gegenüber INTERLINE bereits mit fälligen Forderungen in Verzug befindet.

2. Im Falle der Insolvenz des KUNDEN ist INTERLINE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 11 Textform

Alle Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform, d.h. schriftlich, per E-Mail oder per Fax. Mündliche Nebenabreden werden nur wirksam, wenn die Textformklausel zuvor unter Einhaltung der Textform aufgehoben wurde.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist - soweit der KUNDE Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Berlin. INTERLINE ist berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des KUNDEN zuständig ist.

§ 13 Rechtswahl

Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der KUNDE seinen Wohnsitz bzw. seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt, sofern hierdurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche soll gelten, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.